§ 23 a des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht es den Ländern, eine sog. Härtefallkommission einzurichten, die abweichend von den allgemeinen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen bei ausreisepflichtigen Ausländern das Innenministerium ersuchen kann, aus Härtefallgesichtspunkten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Baden-Württemberg hat am 28.6.2005 eine Rechtsverordnung zur Umsetzung dieser Regelung erlassen und beim Innenministerium eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingesetzt. Im September 2005 soll die Härtefallkommission ihre Arbeit aufnehmen.
Nicht jeder Fall ist ein Härtefall und nicht in jedem Fall macht die Anrufung der Härtefallkommission einen Sinn. Zu überlegen ist immer, ob es nicht andere Wege gibt, damit ein Ausländer/eine Ausländerin in Deutschland bleiben kann (z.B. ein Antrag auf ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gemäß § 25 AufenthG (Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebungshindernissen, Aufenthaltserlaubnis, weil die freiwillige Ausreise nachweisbar nicht möglich ist)). Sofern es um sog. zielstaatsbezogene Aspekte geht, also allein um die Frage der Gefährdung im Falle der Rückkehr, wäre - bei Vorliegen neuer Gründe - an einen Asylfolgeantrag oder einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen zu denken. Für die Bearbeitung solcher Anträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig; eventuell kann gegen Ablehnung eine Klage an das Verwaltungsgericht sinnvoll sein; in vielen Fällen wird auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden müssen.
Sind diese Wege nicht Erfolg versprechend und rechtfertigen andererseits dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet, kann die Anrufung der Härtefallkommission sinnvoll sein. Bitte beachten Sie aber, dass noch nicht allein die Stellung des Antrages vor unmittelbarer Abschiebung schützt (d.h. nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung hat). Der vom Innenministerium bestimmte Vorsitzende der Kommission prüft bei Eingaben zunächst, ob sog. Nichtbefassungsgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2 der HFK-Verordnung). Lässt er die Eingabe der Behandlung zu, dann prüft die Kommission, ob sie ein Härtefallersuchen ausspricht. Bitte beachten Sie dazu die Regelausschlussgründe in § 6 der Verordnung. Ein Ersuchen ist nur möglich, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Kommission dafür aussprechen (der Innenminister und der Justizminister und die kommunalen Spitzenverbände berufen/benennen 6 der 9 Mitglieder der Kommission). Im Falle eines positiven Ersuchens entscheidet dann das Innenministerium, ob es aufgrund dieses Ersuchens durch die Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis erteilen lässt.
Betroffene Familien und Einzelpersonen, die die Härtefallkommission anrufen lassen möchten, benötigen hierfür Unterstützung. Sinnvoll ist es, wenn z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Vereine, Verbände, Initiativen die Eingabe an die Härtefallkommission richten. Der Einzelfall muss gründlich aufbereitet, das Vorliegen der besonderen Härte gut begründet und belegt, Unterlagen müssen besorgt werden; Gespräche mit den zuständigen Behörden sollten bereits im Vorfeld geführt werden (alternative Möglichkeiten?), der Lebensunterhalt sollte gesichert sein; es muss ggf. glaubhaft gemacht werden, weshalb der Lebensunterhalt in der Vergangenheit nicht gesichert werden konnte, ... Wichtig ist zudem, dass die Familie bzw. die Einzelperson, die aus Härtefallgründen in Deutschland bleiben soll, bei ihrem weiteren Integrationsprozess Unterstützung erfährt.
Quelle: http://www.ekiba.de/Referat-5/6930.htm